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Untersuchungshaft

Grundlage der Anordnung von Untersuchungshaft ist die Strafprozessordnung (StPO). Haftgründe sind dabei Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Verdunklungsgefahr. Auch die Schwere des Tatvorwurfs kann zur Inhaftierung führen. Weitere Gründe können das Fernbleiben des Beschuldigten vom Hauptverhandlungstermin, ein anstehender Bewährungswiderruf oder die Hauptverhandlungshaft sein. Die Gründe für die Inhaftierung werden dem Betroffenen vom Haftrichter durch Beschluss verkündet. Die Gefangenen gelten als unschuldig.

Die Zuständigkeiten und Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges ist in den §§ 133 bis 156 NJVollzG geregelt. Grundsätzlich ist die Vollzugsanstalt für alle zu treffenden Entscheidungen zuständig, sofern sich diese das Haftgericht nicht ausdrücklich vorbehält. Untersuchungsgefangene aus den Amtsgerichtsbezirken Celle, Gifhorn und Walsrode sind der JVA Celle zuzuführen. Im Näheren ist die Ausgestaltung des Untersuchungshaftvollzuges, soweit es die Ausstattungt der Hafträume, den Einkauf, die Dauer des Besuches, die Anzahl der Telefonate und die Teilnahme an Sport- und Gemeinschaftsveranstaltungen betrifft, in der Hausordnung geregelt.

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