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Pakete


Für den Empfang und das Versenden von Paketen durch Gefangene steht in § 34 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) u.a. Folgendes:


(1) Die oder der Gefangene darf in angemessenem Umfang Pakete empfangen. Der Empfang jedes Paketes bedarf der Erlaubnis. Pakete dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, nicht enthalten. Pakete, für die keine Erlaubnis erteilt worden ist, werden nicht angenommen.


Eine Annahme eingehender Pakete von privaten Personen an Gefangene erfolgt in der JVA Celle grundsätzlich nicht.


Ausgenommen hiervon ist die Möglichkeit (für Strafgefangene zweimal im Jahr und für Untersuchungsgefangene einmalig im Quartal) ein Wäschepaket zu übersenden. Für ein solches Paket bedarf es wiederum einer entsprechenden vorherigen Beantragung durch den Gefangenen. Eine Genehmigung der Anstalt muss vorliegen. Das Paket darf in diesen Fällen ausschließlich die im Antrag aufgeführten und zugelassenen Bekleidungsstücke enthalten. Die Wäschepakete können von den zugelassenen Versandhäusern oder von Privatpersonen zugeführt werden.


Es besteht außerdem die Möglichkeit, dem Gefangenen ein Paket zukommen zu lassen und zwar mittels einer Versandhauslieferung. Für die Annahme und Aushändigung eines solchen Pakets bedarf es allerdings auch zunächst eines Antrags durch den Inhaftierten, welcher vor der Bestellung durch die Anstalt genehmigt worden sein muss.


Des Weiteren besteht die Möglichkeit, als Ersatz für die ehemals üblichen Nahrungs- und Genussmittelpakete, bis zu zwölf Mal jährlich einen Geldbetrag von insgesamt bis zu 154,20 € an den Gefangenen zu überweisen. Der jährliche Höchstbetrag pro Gefangenen von 154,20 € kann dabei in einer Summe oder durch bis zu zwölf Teilbeträgen, die den Höchstbetrag insgesamt nicht übersteigen, überwiesen werden. Dieses Geld steht dem Inhaftierten dann zum Einkauf zur Verfügung. Wie bei Überweisungen zu verfahren ist, wird im Bereich Geldeinzahlungen beschrieben. Als Verwendungszweck ist zusätzlich zum Namen und Vornamen des Gefangenen (sofern bekannt die Buchnummer) ausdrücklich § 46 II NJVollzG (Paketersatz) anzugeben.


Der übliche Briefverkehr ist grundsätzlich möglich, allerdings ist darauf zu achten, dass außer dem entsprechenden Schreiben keine weiteren Einlagen beigefügt sind!


Als Empfängeradresse ist der Name des Gefangenen zusammen mit der Anschrift der Anstalt anzugeben.


Der Briefverkehr bei Untersuchungshaftgefangenen ist in der Regel über das zuständige Gericht abzuwickeln und nicht direkt über die JVA.







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