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Aktuelle Information zum Besuch

In der JVA Celle gelten ab dem 01.02.2023 für sogenannte Privatbesuche (insbesondere Angehörige, Freunde, wichtige Bezugspersonen) folgende Bedingungen für Gefangenenbesuche:

  • Jede Besuchseinheit umfasst grundsätzlich 1 Stunde.
  • Unmittelbar aufeinanderfolgende Besuchseinheiten (Regelbesuch) werden ermöglicht, sofern die Kapazitäten dies zulassen. Der Besuchsdienst achtet hierbei auf eine gleichmäßige Vergabe.
  • Es werden pro Besuchseinheit bis zu 4 Plätze im Besuchsraum vergeben.
  • Der Besuch wird jeweils für bis zu 3 Besucher/innen pro Gefangenen genehmigt; nicht davon umfasst sind Kleinkinder, die keinen eigenen Sitzplatz benötigen. In diesen Fällen beträgt die maximale Besucheranzahl 4 Personen.
  • Besucher/innen müssen für die Zulassung zum Besuch einen offiziellen negativen Schnelltest (nicht älter als 24h), einen offiziellen negativen PCR-Test (nicht älter als 48h), einen gültigen Impfnachweis (§ 22a Abs. IfSG) oder einen gültigen Genesungsnachweis (§ 22a Abs.2 IfSG) vorweisen (auch per App
  • Allen Besucher/innen wird weiterhin empfohlen während des gesamten Aufenthalts in der Anstalt eine medizinische Maske zu tragen. Diese sind durch die Besucher/innen mitzubringen.
  • Besucher/innen werden gebeten, sich vor dem Betreten des Besuchsbereichs die Hände zu desinfizieren.
  • Bewegungen im Besuchsraum sind soweit wie möglich zu reduzieren und auf die Abstands- und Hygieneregelung zu achten. Eine Automatennutzung ist noch nicht wieder möglich.

Für Langzeitbesuche gelten folgende Bedingungen:

  • Die Besuchseinheiten umfassen 3 bis 4 Stunden.
  • Der Besuch wird jeweils für maximal 3 Besucher/innen pro Gefangenen genehmigt, inklusive Kinder.
  • Besucher/innen müssen für die Zulassung zum Besuch einen offiziellen negativen Schnelltest (nicht älter als 24h), einen offiziellen negativen PCR-Test (nicht älter als 48h), einen gültigen Impfnachweis (§ 22a Abs. IfSG) oder einen gültigen Genesungsnachweis (§ 22a Abs.2 IfSG) vorweisen (auch per App möglich). Dieser Verpflichtung unterliegen nicht Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.
  • Allen Besucher/innen wird weiterhin empfohlen während des gesamten Aufenthalts in der Anstalt eine medizinische Maske zu tragen. Diese sind durch die Besucher/innen mitzubringen.
  • Besucher/innen werden gebeten, sich vor dem Betreten des Besuchsbereichs die Hände zu desinfizieren.

Die sogenannten Familientreffen sind für das Jahr 2023 wieder geplant.

Die Möglichkeit, Skype-Kontakte zu nutzen, besteht weiterhin.

Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Richterinnen/Richter, Polizeibeamtinnen/-beamte, Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher oder ähnliche Behördenvertreterinnen/-vertreter sind nicht von der Beibringung eines Test-, Impf- oder Genesungsnachweises ausgenommen. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Besucherinnen.

Besuche von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Richterinnen/Richtern, Polizeibeamtinnen/-beamten, Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollziehern oder anderen Personen, die Gefangene aus beruflichen Gründen persönlich aufsuchen müssen, finden bei Vorlage eines offiziellen negativen Schnelltestnachweises (nicht älter als 24h), eines offiziellen negativen PCR-Tests (nicht älter als 48h), eines gültigen Impfnachweis (§ 22a Abs. IfSG) oder eines gültigen Genesungsnachweis (§ 22a Abs.2 IfSG) (auch per App möglich) in separaten Räumen statt. Hierfür besteht ebenfalls die Empfehlung eine medizinische Maske zu tragen und auf die Abstands- und Hygieneregeln zu achten.

Soweit ein Nachweis durch diesen Personenkreis nicht erbracht wird, kann der Besuch allenfalls im Trennscheibenraum durchgeführt werden.

Um Wartezeiten möglichst gering zu halten, wird für Besuche aus beruflichen Gründen eine telefonische Anmeldung (05141/911-312 oder -327) empfohlen.


Allgemeine Information zum Umgang mit dem Corona Virus in der Niedersächsischen Justiz finden Sie hier.
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