Niedersachsen klar Logo

Sicherungsverwahrung

Spezielle Behandlungsmaßnahmen für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

In der JVA Celle befinden sich zurzeit ca. 20 Gefangene, bei denen die Sicherungsverwahrung im Strafurteil angeordnet oder vorbehalten ist, die diese Maßregel aber noch nicht angetreten haben.

Die Sicherungsverwahrung wird bei besonders rückfallgefährdeten Gewalt- und Sexualstraftätern zusätzlich zu der Freiheitstrafe angeordnet und ist – sofern sie nicht zur Bewährung ausgesetzt wird - nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe in spezialisierten Justizvollzugsanstalten bzw. -abteilungen weitgehend separat vom Strafvollzug zu vollziehen.

Mit seinem Urteil vom 04. Mai 2011 hat das Bundesverfassungsgericht den Bund und die Länder aufgefordert, diese Maßregel radikal zu reformieren und dabei ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept zu entwickeln. Bereits bei den Gefangenen, bei denen die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, die sich aber noch im Vollzug der Freiheits- oder Jugendstrafe befinden, sind alle angezeigten therapeutischen und sonstigen behandlerischen Methoden auszuschöpfen, um einen Antritt der Sicherungsverwahrung möglichst zu vermeiden.

In Niedersachsen wurden mit der am 01. Juni 2013 in Kraft getretenen Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) die gesetzlichen Voraussetzungen für das neue Vollzugskonzept geschaffen.

Danach ist der Vollzug der Freiheitsstrafe bei den Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung grundsätzlich therapiegerichtet zu gestalten.

Von Beginn der Haft an sind dieser Personengruppe unverzüglich die erforderlichen Betreuungs- und sonstigen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Dazu gehören psychiatrische, psychotherapeutische und / oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen in Form von Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen. Der gesetzlich vorgeschriebene individuelle Vollzugsplan, der für jeden Gefangenen die wesentlichen Behandlungsmaßnahmen enthält und der in mindestens halbjährigen Abständen der Entwicklung des Gefangenen folgend anzupassen ist, umfasst bei der genannten Personengruppe einige zusätzliche Punkte, wie zum Beispiel die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen besondere motivierende Maßnahmen zur Weckung und Förderung seiner Mitarbeitsbereitschaft anzubieten.

Eine wichtige Besserstellung für diese Personengruppe bedeutet die Regelung, dass sie bei der Vergabe von Therapieplätzen in den zehn sozialtherapeutischen Abteilungen des Landes Niedersachsens bevorzugt zu berücksichtigen ist. Infolgedessen verkürzt sich – eine Indikation vorausgesetzt - die Wartezeit bis zur Inanspruchnahme eines Therapieplatzes deutlich. Im Bereich der Entlassungsvorbereitung gilt zudem für die Betroffenen die Sonderregelung, dass sie bis zu sechs Monate Hafturlaub erhalten können, während andere Gefangene mit nur maximal einer Woche Urlaub zur Entlassungsvorbereitung auskommen müssen.

Darüber, dass die richtigen Maßnahmen ausgewählt, geplant und dann auch ziel- und zeitgerecht umgesetzt werden, wacht das Gericht. So ist mit § 119 a StVollzG ein gerichtliches Kontrollverfahren eingerichtet worden. Danach überprüft die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts bei Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung von Amts wegen in regelmäßigen Abständen die Qualität der Planung und Umsetzung der Behandlungsmaßnahmen. Zu diesem Verfahren wird dem betroffenen Gefangenen von Amts wegen aus öffentlichen Mitteln ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln